Ein brandaktuelles Thema ist und bleibt die Sterbehilfe. Dabei wird zwischen der aktiven und der passiven Sterbehilfe unterschieden. Auch wenn die Begriffe selbsterklärend sind, ist eine eindeutige Abgrenzung, auch im juristischen Sinne, wichtig für ein umfassendes Verständnis. Es werden folgende Begriffe unterschieden:
– eine aktive Sterbehilfe
– eine passive Sterbehilfe
– der Beihilfe zum Freitod
– die indirekte Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe
Wenn jemand einem Patienten ein Mittel verabreicht, welches unmittelbar für den Tod verantwortlich ist, leistet er aktive Sterbehilfe. Bei einer Beihilfe zum Freitod kann der Patient die Medikamente noch selbst einnehmen, deshalb ist die korrekte Bezeichnung für diese Handlungsweise auch der assistierte Suizid. Aktiv wird die Sterbehilfe betrieben, wenn ein neuer Kausalverlauf vorsätzlich von außen in Gang gesetzt wird. Ziel ist es, kurzfristig den Tod des Patienten herbeizuführen.
In Deutschland steht die aktive Sterbehilfe unter Strafe. Unter strengen Auflagen ist sie jedoch in einigen Benelux-Staaten gestattet.
Die Strafen beginnen laut § 216 Abs. 1 StGB mit Tötung auf Verlangen. Der Strafrahmen beginnt bei Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren. Besteht erheblicher Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Patienten zu diesem Zeitpunkt, ist auch eine Verurteilung wegen Totschlags möglich. Laut § 212 des StGB sind hier die Freiheitsstrafen erheblich höher.
Passive Sterbehilfe
Bei der passiven Sterbehilfe verzichtet man auf die lebensverlängernden Maßnahmen. In der unmittelbaren Sterbephase können Maßnahmen, die medizinisch den Tod nur hinauszögern würden, beendet werden. Das ist der Punkt, an welchem sich die Ärzte die Frage stellen, ob es sich um aktive oder passive Sterbehilfe handelt. Viele sind der Auffassung, dass das Abschalten der Geräte, wie ein Beatmungsgerät oder das Entfernen der Ernährungssonde, was den unmittelbaren Tod nach sich zieht, eine aktive Handlung zur Sterbehilfe ist. Daher wählen die Mediziner statt aktiver Sterbehilfe, das Wort Sterbebegleitung. Es kann auch sein, dass der Patient lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt.
Es entsteht aber im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe kein neuer Kausalverlauf. Es wird nur nicht mehr gegen den natürlichen Sterbeprozess vorgegangen. Sinnvoll ist es, eine Patientenverfügung niederzuschreiben, da sonst der Vorsorgebevollmächtigte diese Entscheidungen treffen muss.
Beihilfe zum Freitod
Die Beihilfe zum Freitod, also der assistierte Suizid, liegt dann vor, wenn weder die Voraussetzungen der aktiven noch passiven Sterbehilfe erfüllt sind. In diesem Fall wird dem Patienten lediglich das Mittel zur Selbsttötung zur Verfügung gestellt. Die Phase der autonomen Selbsttötung beginnt, indem der Patient dieses Mittel selbst einnimmt.
Wer auf diese Weise dem Patienten behilflich ist, macht sich in Deutschland nicht strafbar. Ob die Handlungsweise als humanistisch zu bezeichnen ist, kann nicht pauschalisiert werden. Dem steht die Position entgegen, welche die Bundesärztekammer hierzu einnimmt. Da es nicht dem ärztlichen Ethos entspricht, ist die Beihilfe zu Freitod den Ärzten durch die Berufsverordnung verboten.
Indirekte Sterbehilfe
Bleibt noch die Frage zu klären, was unter einer indirekten Sterbehilfe zu verstehen ist. Einige palliativmedizinische Maßnahmen wurden als indirekte Sterbehilfe bezeichnet.
Zu denken ist an Medikamente, welche zwar die Schmerzen lindern, deren Nebenwirkungen allerdings das Leben verkürzen können. Trotzdem sind die Wahl bzw. die Gliederung in eine indirekte Sterbehilfe unzutreffend. Der Arzt wird die schmerzlindernden Mittel dem Patienten nicht verordnen, damit der Tod schneller eintritt. Vielmehr ist sein Ansinnen, dem Menschen das Leben etwas zu erleichtern.
Weiterhin haben medizinische Untersuchungen ergeben, dass zu beobachten war, dass vor allem in der letzten Lebensphase, die palliativmedizinischen Maßnahmen zu einer Verlängerung des Lebens führen.
Aus der Sicht der Bioethik lässt sich kein abschließendes Ergebnis zum Thema Sterbehilfe finden. Zum einen soll das Leben für jeden Menschen lebenswert bleiben. Zum anderen ist nicht klar, wann ein Leben nicht mehr lebenswert ist und wer diese Entscheidung treffen darf.